Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Zimmermann Formen- und Werkzeugbau GmbH
Stand Juni 2024
§1 Geltung der Bedingungen
Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Zimmermann Formen- und Werkzeugbau GmbH (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen (AGB).
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Sollten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und diese Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen (AGB) des Herstellers lückenhaft oder auslegungsbedürftig sein, so ist ergänzend die bei Vertragsschluß gültige Fassung der Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und verwandten elektronischen Erzeugnissen (ORGALIME) heranzuziehen.
§2 Angebot und Auftragserteilung
Angebote des Herstellers, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind freibleibend.
Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindend. Annahmeerklärungen, Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers.
§3 Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk (INCOTERM EXW) ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
§4 Liefer- und Leistungszeit
Verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung bedürfen der Schriftform.
Wird die Lieferung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel, oder andere unabwendbare Ereignisse ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§5 Auftragsstornierung, Auftragsänderungen
Auftragsstornierung: Mit der schriftlichen Zustimmung des Herstellers kann der Besteller seine Bestellung vor der Lieferung des Liefergegenstands stornieren. Storniert der Besteller seine Bestellung auf andere Weise als nach diesem Abschnitt zulässig, muss er dem Hersteller alle aufgrund der Bestellung geschuldeten Beträge zahlen. Wenn die Bestellung des Bestellers aus welchem Grund auch immer storniert wird, zahlt der Besteller dem Hersteller auf jeden Fall alle angemessenen Kosten und Auslagen (einschließlich Auslagen für technische Veränderungen sowie entstandene Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten und Subunternehmen des Herstellers), die vor dem Eingang des Stornierungswunsches beim Hersteller entstanden sind, zuzüglich des üblichen Gewinnanteils des Herstellers für vergleichbare Arbeiten. Die Mindeststornogebühr beträgt 15% der vereinbarten Vergütung.
Auftragsänderungen: Mit der schriftlichen Zustimmung des Herstellers kann der Besteller Änderungen an seiner Bestellung vornehmen. Um den Änderungswünschen des Bestellers entgegenzukommen, ist der Hersteller berechtigt, die Preise und Lieferfristen anzupassen. Wenn der Hersteller im Hinblick auf die ursprüngliche Bestellung des Bestellers Arbeiten durchgeführt oder Materialien eingekauft hat und die vom Besteller verlangte Änderung diese Arbeiten oder Materialien nicht mehr erforderlich macht, ist der Besteller gleichwohl zu deren Bezahlung verpflichtet.
§6 Schutzrechte
Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlusts oder Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vertraglich vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluß gültigen INCOTERMS auszulegen sind. Mangels besonders vereinbarter Lieferklausel im Vertrag gilt die INCOTERM „ab Werk“ (EXW) als vereinbart.
Jede Art der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Bei Versendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.
§8 Gewährleistung
Die Gewährleistung des Herstellers für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr und beginnt mit Abnahme der Leistung bzw. Ablieferung des Produkts.
Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet
§ 377 HGB analoge Anwendung. Er hat nach der Abnahme bzw. Gefahrübergang des Produkts dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber dem Hersteller in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Hersteller der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Hersteller zunächst das Recht zu, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffern 2. und 3. BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muß mindestens 14 Werktage betragen.
Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Absatz 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat.
Das Recht des Herstellers zur Nacherfüllung entfällt erst mit der Leistung des Schadensersatzes, auch wenn zuvor der Kunde ein entsprechendes Verlangen stellt.
§9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Hersteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Herstellers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Hersteller übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Herstellers unentgeltlich. Ware, an der dem Hersteller (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Hersteller ab. Der Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Hersteller berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, technischen oder sonstigen Unterlagen über das Werk behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht ohne Einverständnis des Herstellers zu anderen Zwecken genutzt, kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden. Der Hersteller sichert zu, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§10 Zahlung
Die Rechnungen des Herstellers einschließlich Montagekosten sind sofort mit Rechnungs-erhalt fällig und zahlbar netto, ohne Abzug.
Sollten durch Umstände, die der Hersteller zu vertreten hat, noch nicht alle Leistungen erbracht sein, so können bis 10% der Rechnungssumme bis zur endgültigen Erledigung aller Arbeiten einbehalten werden. Eine Einbehaltung von Sicherheitsleistungen ist nur dann als berechtigt anzusehen, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart war.
Eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Herstellers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder anerkannte Gegenansprüche.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen.
Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Hersteller ist zulässig.
Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Hersteller berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen sind im Falle einer Lieferung von Werkzeugen Zahlungen aufgrund der folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten:
30% des vereinbarten Preises nach erfolgter Auftragsbestätigung des Herstellers;
30% des vereinbarten Preises nach erfolgter Erstabmusterung des Liefergegenstandes;
30% des vereinbarten Preises bei der Auslieferung des Liefergegenstandes;
die verbleibende Restsumme des Rechnungsbetrages nach Abnahme durch den Besteller, spätestens aber 30 Tage nach der Auslieferung des Liefergegenstandes.
§11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche –gleich aus welchem Rechtsgrund- sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt. Im Falle grob fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens ist die Haftung des Herstellers der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Hersteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.
§12 Datenspeicherung
Kunden- und Geschäftsdaten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung entstehen, werden, soweit sie auf elektronischen Medien verarbeitet und gespeichert sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung behandelt. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich der Parteien und werden nicht zu Werbezwecken weitergeleitet.
§13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Geschäftssitz.
Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.